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Ergänzung zur DBA-Entlastungsverordnung
Die in § 5 Abs. 1 Z 4 DBA-Entlastungsverordnung (BGBl. III Nr. 92/2005) für Arbeitskräftegestellungsvergütungen an Steuerausländer vorgesehene Entlastungssperre hat Gestaltungen im Visier, die darauf abzielen, österreichische Einkommen- bzw. Lohnsteuern zu umgehen. Von den Folgen dieser Bestimmung sind aber auch völlig "unverdächtige" Geschäftsfälle betroffen, bei denen beispielsweise von österreichischen Unternehmen dringend benötigte ausländische Spitzenkräfte kurzfristig beschäftigt werden. Bereits in den ersten Monaten nach Wirksamwerden der DBA-EVO hat die undifferenzierte Verpflichtung zum Steuerabzug Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Arbeitskräfteüberlassern zum Nachteil österreichischer Unternehmen erheblich belastet. Deshalb hat das BMF mit VO BGBl. II Nr. 44/2006 den § 5 DBA-EVO durch einen dritten Absatz ergänzt und damit den Zwang zum Rückerstattungsverfahren gelockert, indem auch Vergütungen für die Gestellung von Arbeitskräften von dem in § 99 Abs. 1 Z 5 EStG vorgesehenen 20%igen Steuerabzug an der Quelle entlastet werden können. Das soll durch einen vom Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart auszustellenden Befreiungsbescheid erfolgen. Voraussetzung soll aber sein, dass keine Umgehungsgestaltung vorliegt, für die ins Inland...