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Keine Verlängerung der Verjährungsfrist durch "Nichtbescheid"
(BMF) - Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) sind Amtshandlungen (im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO) zur Geltendmachung der Abgabenansprüche vom Grundlagenbescheid agbeleiteter Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (vgl. z. B. ).
Schriftliche Bescheide verlängern die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie rechtlich existent sind (somit wenn sie wirksam erlassen sind). Dies setzt nicht nur voraus, dass sie dem Empfänger zugestellt sind (vgl. z. B. ). Es ist vielmehr auch erforderlich, dass das Schriftstück rechtlich als Bescheid zu qualifizieren ist. Dies ist nicht der Fall bei einem Schriftstück, das zwar Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides hat, jedoch wegen unzutreffender Adressierung (z. B. an eine bereits aufgelöste GesBR) oder wegen Anführung einer rechtlich nicht mehr existenten Person als an den Einkünften beteiligt kein Bescheid im Rechtssinn ist.
Daher sind nichtige Feststellungsbescheide (Nichtbescheide) keine die Verjährungsfrist abgeleiteter Abgaben verlängernde Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO.
Übrigens sind Berufungen gegen "Nichtbescheide" als unzulässig zurückzuweisen. Eine Aufhebung rechtli...