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SWK 12, 20. April 2006, Seite 415

Zweifelsfragen zur Angabe der Empfänger-UID auf Rechnungen

Neue Formalerfordernisse ab 1. 7. 2006

Rupert Wiesinger und Georg Zehetmayer

Durch das Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005sind Unternehmer verpflichtet, auf Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Empfängers anzugeben. Die Neuregelung gilt ab dem . Der nachfolgende Artikel stellt den Hintergrund der Bestimmung dar und geht auf auftauchende Zweifelsfragen ein.

Der Wortlaut des neu eingeführten zweiten Satzes des § 11 Abs. 1 Z 2 UStG ist: "Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird."

Die Finanzverwaltung sieht dies als Beitrag für eine effizientere Kontrolle. Die Neuregelung ist durch Art. 22 Abs. 3 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie gedeckt.

1. Rechnungen

Rechnungen sind nach § 11 Abs. 2 UStG alle Urkunden, mit denen ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleich wie diese Urkunden im Geschäftsverkehr bezeichnet werden. Das können Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechn...

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