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SWK 12, 20. April 2006, Seite 413

Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 lit. b nur bei nova reperta

Ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt u. a. voraus, dass Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind (nova reperta), die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. ) muss es sich um Tatsachen handeln, die ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängen, also mit tatsächlichen Umständen (Sachverhaltselementen wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften), die bei entsprechender Würdigung zu einem anderen als dem bescheidmäßigen Ergebnis geführt hätten.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, dass eine unzutreffende Würdigung oder Wertung des offen gelegten Sachverhalts oder eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung bei unveränderten Tatsachen nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden können (), wobei der Wissensstand des Finanzamtes entscheidend ist. (UFS Graz v , RV/0516-G/05)

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