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Akteneinsicht eines Gläubigers der Erbens in den Verlassenschaftsakt
§ 532 ABGB; § 22, 157 AußStrG; § 47, 48, 331 EO; § 219 ZPO
Der Gläubiger eines Erben hat ein rechtliches Interesse iS des § 219 Abs 2 ZPO (iVm § 22 AußStrG) an der Kenntnis, ob der Schuldner eine Erbantrittserklärung abgegeben, die Erbschaft ausgeschlagen oder auf sein Erbe verzichtet hat, wenn er ohne diese Information seine Forderung nicht zwangsweise eintreiben kann, etwa wegen eines Wohnsitzes des Erbens, dem er schuldet, im Ausland.
Das Erbrecht ist unpfändbar; taugliches Exekutionsobjekt sind aber die Vermögensrechte des Erben, die dieser mit der Abgabe seiner Erbantrittserklärung gem § 157 AußStrG erwirbt. Pflichtteilsforderungen sind hingegen Geldforderungen und nur als solche pfändbar. Die Akteneinsicht ist begrifflich ein einmaliger Vorgang und kein unbefristetes Recht. Eine abermalige Akteneinsicht muss daher neuerlich beantragt und bewilligt werden.
Aus der Begründung:
Der 2018 verstorbene Erblasser hinterließ eine Witwe, einen Sohn und eine Tochter sowie zwei Enkeltöchter nach einem vorverstorbenen weiteren Sohn, der 1983 mit seinen Eltern für sich und seine Nachkommen einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatte. Der verbliebene Sohn lebt in Mexiko. Er hat seiner Schwester eine Spezialvollmacht...