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Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit den aktuellen Hochwasserkatastrophen
mit Anmerkungen
Das Bundesministerium für Finanzen hat im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, insbesondere Hochwasserschäden, eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen gesetzt. Die folgende Information erläutert diese Maßnahmen, die bereits im Gesetz und in den Richtlinien verankert sind.
1. Erleichterungen bei Steuer(nach)zahlungen
Diese Maßnahmen sollen immer im Falle von Naturkatastrophen (insb. Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung, Lawinen) gelten.
Anmerkung: Unter Katastrophenschäden i. S. v. § 34 Abs. 6 EStG (weiters: § 3 Abs. 1 Z 16, § 4 Abs. 4 Z 9, § 45 Abs. 5 EStG; § 35 Abs. 5 GebG; § 15 Abs. 1 Z 20 ErbStG; Art. 9 Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz 2005 - HWG 2005, BGBl. I Nr. 112/2005, AÖFV Nr. 2005/266) sind nach Judikatur und Verwaltungspraxis ausschließlich Schäden aufgrund von Naturereignissen zu verstehen, die nach objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen (LStR Rz. 838; Pülzl/Pircher, ÖStZ 1999, 475, FN 12 und RdW 2002/578, 626, FN 42, jeweils m. w. H.). Darunter fallen z. B. Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen-, Sturm-, Felssturz-, Steinschlag-, Hagel-, Blitz- und Erdbebenschäden (Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 34 Tz. 21), weiters Schäden durch Flächenbrand und Strahleneinwirkung (LStR Rz. 838) sowie Schneedruck. Auf die Anzahl der betroffenen ...