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Steuerbefreiung von Katastrophenbeihilfen für Waldschäden?
Katastrophenbeihilfen für Waldschäden vergüten mit Pauschalsätzen zu einem wesentlichen Teil auch einen Ertragsverlust. Durch das Elementarereignis wird eine vorzeitige Holzernte erzwungen, weshalb das möglich gewesene Produktionsziel an Wertholzzuwachs nicht erreicht werden kann. Mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG werden Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden von der Einkommensteuer befreit. Der Verdienstentgang fällt nicht unter diese Steuerbefreiung. Entschieden wurde, ob die Beihilfe für Waldschäden hinsichtlich des entgangenen Gewinns entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des VwGH in jedem Fall den Steuerbefreiungstatbestand der „Hilfsbedürftigkeit“ erfüllt oder außer dem Vorliegen eines Katastrophenschadens weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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RV/3711-W/10 |
1. Der Fall
Die Berufungswerberin erhielt für einen vom Orkan Emma verursachten Waldschaden von 111.000 Euro eine 20%ige Landesbeihilfe. Von dem begutachteten Schaden entfielen nach den Feststellungen des UFS 18.000 Euro auf erhöhten Aufwand und Folgekosten der Kalamitätsholznutzung, 13.000 Euro auf die Holzentwertung durch Windwurf und Windbruch des vorhandenen stehenden Holzes ...