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Nachsicht bei internationaler Doppelbesteuerung
Die Nachsicht setzt u. a. eine Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe voraus. Eine (sachliche) Unbilligkeit liegt i. d. R. bei einer Doppelbesteuerung vor. Die Verordnung (BGBl. II Nr. 435/2005) regelt u. a., dass eine solche Unbilligkeit bei einer internationalen Doppelbesteuerung, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht, vorliegt. In einem Beitrag in der April-Ausgabe der SWI setzt sich Min.-Rat Prof. Dr. Christoph Ritz kritisch mit dieser Verordnung auseinander.