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Kommanditanteil: Bewertung
• Die Bewertung eines Kommanditanteiles richtet sich gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Für die Bemessung der Steuer ist nicht der Einheitswert maßgebend. Wenn der Erwerbsvorgang einen Anteil an einer Personengesellschaft betrifft, die ein gewerbliches Unternehmen betreibt, ist dieser Anteil als Bruchteil des Betriebsvermögens der Gesellschaft zu behandeln. - (§ 19 Abs. 1 ErbStG), (Abweisung)
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