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Einfuhr: Ursprungsnachweise
• Bei der nachträglichen Prüfung von bei der Einfuhr vorgelegten Ursprungsnachweisen sind grundsätzlich nur die Zollverwaltungen des Einfuhrlandes als ersuchende Behörde und des Ausfuhrlandes als ersuchte Behörde beteiligt. In welcher Weise die Zollbehörde des Ausfuhrlandes S. R 70die Überprüfung vornimmt, ist nicht näher festgelegt. - (Art. 221 Abs. 1 Zollkodex), (Abweisung)
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