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Zoll: Beschlagnahme
• Die anlässlich einer Beschlagnahme abgenommenen Waren sind gemäß § 26 Abs. 3 ZollR-DG i. V. m. § 91 Abs. 2 FinStrG unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Die in § 91 Abs. 2 FinStrG normierte Rückgabepflicht stellt nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab. Die Gegenstände sind an die Person zurückzustellen, die zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Sache innegehabt hat. Hiebei obliegt es nicht der Behörde, allfällige Eigentumsrechte zu prüfen oder festzustellen. Es ist daher unmaßgeblich, ob die Person, der die Sachen auszufolgen sind, diese rechtmäßig oder unrechtmäßig innegehabt hat. - (§ 26 ZollR-DG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( bis 0121)