Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ÖBA 7, Juli 2020, Seite 504

Höhe und Verjährung von Vergütungszinsen

§§ 877 1000, 1333, 1480, 1487, 1489 ABGB

Der Bereicherungsschuldner hat, auch wenn er redlich ist, die mit dem gesetzlichen Zinssatz pauschalierte Nutzung eines von ihm zu erstattenden Geldbetrags unabhängig vom Eintritt des Verzugs herauszugeben („Vergütungszinsen“). Der diesbezügliche Anspruch des Bereicherungsgläubigers verjährt in drei Jahren ab der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, dh auch dann, wenn der Gläubiger inS. 505 Unkenntnis seines Bereicherungsanspruchs ist.

Aus der Begründung:

A. Vorlagefragen und Beantwortungen:

1. Die vorlegenden Gerichte haben dem EuGH (ua) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: […]

4.1. Vorlagefrage 5:

Sind „Art. 15 Abs. 1 der RL 90/619, Art. 35 Abs. 1 der RL 2002/83 und Art. 186 Abs. 1 der RL 2009/138 dahin auszulegen (...), dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Vergütungszinsen auf Beträge, die der Versicherungsnehmer nach seinem Rücktritt vom Vertrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückverlangt, in drei Jahren verjähren.“? (EuGH C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 Rust-Hackner, ECLI:EU:C:2019:1123 Rn 112).

4.2. Diese Vorlagefrage 5 hat der EuGH wie folgt beantwortet:

„Art. 15 Abs. 1 de...

Daten werden geladen...