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Finanzvergehen
• Gemäß § 11 FinStrG i. d. F. BGBl. Nr. 335/1975 begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. - (§ 11 FinStrG), (Abweisung)
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