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Werbeabgabe: Eigenwerbung
• Der VwGH erachtet zwei Tatbestandselemente für die Qualifizierung einer Werbebotschaft als "Eigenwerbung" maßgebend: Zunächst muss es sich überhaupt um eine Werbeleistung im Sinne des § 1 Abs. 2 WerbeAbG handeln, die jedoch nicht entgeltlich erbracht werden darf. Letzteres ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 WerbeAbgG, wonach nur (im Inland) gegen Entgelt erbrachte Werbeleistungen der Werbeabgabe unterliegen. Das Gesetz will somit nur Werbeleistungen, die im Austausch gegen andere Leistungen erfolgen, der Werbeabgabe unterwerfen. Ein derartiger Leistungsaustausch liegt aber gerade bei der "Eigenwerbung" nicht vor. Dass der Gesetzgeber ein "fiktives Entgelt" für den Fall der "Eigenwerbung" in Erwägung gezogen hätte, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. - (§ 1 Abs. 2 WerbeAbgG), (Abweisung)
(, 0054)