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SWK 26, 10. September 2006, Seite 68

Einkünftegrenze: Karenzurlaubsgeld

Karenzurlaubsgeld bleibt für die Einkünftegrenze des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG unberücksichtigt. Schon aus diesem Grund können auch allenfalls damit verbundene (pauschale) Aufwendungen - abgesehen davon, dass ihnen keine tatsächlichen Fahrtaufwendungen zugrunde liegen - nicht für diese Einkünftegrenze berücksichtigt werden. - (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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