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SWK 26, 10. September 2006, Seite 68

Bescheid: Berichtigung

§ 293 b BAO soll gerade auch in Fällen offen gelegter Unrichtigkeiten die Möglichkeit bieten, einen der Rechtslage entsprechenden Bescheid zu erlassen. - (§ 293 b BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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