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ÖBA 7, Juli 2020, Seite 503

Zur Zulässigkeit von B2B-Mindestverzinsungsklauseln

§§ 864a, 879, 983, 1000 ABGB

Die Qualifikation einer Klausel als „im Einzelnen ausgehandelt“ setzt keine tatsächliche Änderung gegenüber dem Vorschlag des AGB-Verwenders voraus. Eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmung kann also – Verhandlungsbereitschaft vorausgesetzt – auch dann vorliegen, wenn eine Vertragspartei nach inhaltlichen Verhandlungen über den von der Gegenseite vorgeschlagenen Vertragspunkt diesem letztendlich vollinhaltlich zustimmt.

Ein „echter“ Mindestzinssatz unterliegt als Hauptleistung nicht der AGB-Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. Es besteht keine allgemeine Rechtspflicht, den Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für seine Willensbildung von Bedeutung sein könnten. Deswegen besteht auch keine Verpflichtung des Kapitalgebers, den Kapitalnehmer auf die in Zukunft möglicherweise eintretenden, negativen Folgen einer Mindestverzinsung hinzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Gemeinde lud mit Schreiben vom mehrere potenzielle Leasinggeber zur Legung eines Angebots betreffend „Leasingfinanzierung für den Neubau eines Kindergartens inklusive Erwerb der Liegenschaft“ ein.

Die Bekl legte zunächst ein Offert vom , das ein...

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