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SWK 26, 10. September 2006, Seite S 752

Bemerkungen zum geschützten Rechtsgut der Abgabenhinterziehung

Ein Folgeproblem des Blankettcharakters der materiellen Tatbestände des FinStrG

Michael Kotschnigg

Strafrechtliche Regelungen sollen wirken, indem sie eine Verhaltenssteuerung vornehmen. Die Straftatbestände enthalten zumeist aber nur Sanktionsnormen, das heißt Gebote, die an den Richter gerichtet sind und bestimmen, wie ein im Tatbestand beschriebenes Verhalten bestraft werden soll. Um das am Beispiel des § 127 StGB zu verdeutlichen: "Wer stiehlt, der wird bestraft ...". Die damit an den Bürger gerichtete Verhaltensnorm lautet: "Du sollst nicht stehlen." Das gilt im Kern auch für die materiellen Tatbestände des FinStrG, die jedoch eine dogmatische Besonderheit aufweisen: Die enge Verknüpfung mit dem materiellen und formellen Abgabenrecht. Deswegen kann die Verhaltensnorm aus dem Straftatbestand ohne Rückgriff auf das Steuerrecht zumeist nicht gewonnen werden. Eng damit verknüpft ist die Frage, welches Rechtsgut durch das Finanzstrafrecht überhaupt geschützt werden soll. Ist es z. B. das Steueraufkommen des Bundes als solches, ist es der konkrete Abgabenanspruch oder die pünktliche Abgabenentrichtung? Dieser Beitrag geht dieser Frage am Beispiel des § 33 FinStrG nach - einer Frage, die für die Rechtsanwendung von praktischer Bedeutung ist.

I. Meinungsstand in Österreich

Außer Frage steht, dass die Steuerhinte...

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