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Nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare sind keine Steuererklärungen
Antrag muss rechtzeitig gestellt werden: Inhaltserfordernissen ist zu entsprechen
Die Bw. - eine Gemeinde (vertreten durch eine Steuerberatungskanzlei) - übermittelte am einen "Antrag auf Vergütung von Energieabgaben" für das Jahr 2000. Der Antrag war wie folgt ausgefüllt: Umsatz 999999, Nettoproduktionswert 999999, geleistete Erdgasabgabe 999999, Selbstbehalt 363,00 Euro, Vergütungsbetrag: Daten folgen. Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, vom EuGH werde (nicht für den konkreten Fall, sondern allgemein) die Rückvergütung für das gegenständliche Jahr geprüft, zur Wahrung von Fristen werde der beiliegende "vorläufige Antrag" eingebracht, die endgültigen Zahlen stelle man nach Entscheidung des EuGH zur Verfügung. Das Finanzamt wies den Antrag auf Vergütung zurück. Im gegen diesen Bescheid eingebrachten Rechtsmittel wurde ein Mängelbehebungsverfahren nach § 85 Abs. 2 BAO urgiert. Für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sei der Inhalt und die Art des Begehrens - welche sich aus der Erklärung und dem Schreiben erkennen ließen - maßgebend.
1. Entscheidung des UFS
Der UFS hat mit Entscheidung vom , RV/0452-L/06, über die vorgelegte Berufung entschieden:
S. S 7461. Vergütet werden nach § 1 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz die Abgaben auf Erdgas und elektrische Energie soweit, als sie einen bestimmten...