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SWK 26, 10. September 2006, Seite S 726

Auszug aus der Dienstwohnung anlässlich der Pensionierung keine Werbungskosten

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Für die Anerkennung muss daher eine berufliche Veranlassung vorliegen.

Eine solche ist anzunehmen, wenn (bei Beginn) des Arbeitsverhältnisses auf Verlangen des Arbeitgebers eine Dienstwohnung verpflichtend bezogen wurde, nicht aber, wenn diese nur zur Verfügung gestellt wurde und der Arbeitnehmer folglich freie Wahlmöglichkeit hatte.

Bei anlässlich der Pensionierung geltend gemachten Umzugskosten ist auf das Eingehen Bedacht zu nehmen. Erfolgt der Bezug der Dienstwohnung verpflichtend, ist die Räumung derselben ebenfalls als beruflich veranlasst anzunehmen, andernfalls ist der Auszug wie einer aus einer privaten Wohnung zu betrachten und daher steuerlich nicht berücksichtigbar. (UFS Graz RV/0381-G/03 vom )

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