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Diensterfindungsvergütung – Einrechnung in die Abfertigungsbemessungsgrundlage
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Regelmäßig geleistete Diensterfindungsvergütungen sind in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Eine Doppelzahlung (zu deren Vermeidung künftige betriebliche Pensionsleistungen nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind) tritt nicht ein, wenn nur die für die Vergangenheit angefallenen, nicht aber die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses anfallenden Diensterfindungsvergütungen einbezogen werden.