Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 2006, Seite 900

Die Urkunde - ein nicht definierter Zentralbegriff des Gebührenrechts

Akuter Handlungsbedarf für den Gesetzgeber

Wolf-Dieter Arnold

Grundsätzlich sind die den Gebühren nach GebG unterworfenen Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie "eine Urkunde errichtet" wird. Zurzeit herrscht große Unsicherheit darüber, ob diese Aussage des Gesetzgebers auf "Papierurkunden" beschränkt ist. Der schon an sich gegebene Handlungsbedarf des Gebührengesetzgebers wird nun durch neue gesetzliche Urkundenregelungen im berufs- und im verfahrensrechtlichen Bereich (NO und ZivTG bzw. ZPO und AußerstreitG) wohl unausweichlich. Auf diesen Zusammenhang des Gebührenrechts mit einem völlig außersteuerrechtlichen Bereich und auf die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten soll dieser Beitrag hinweisen.

I. Das "Urkundenprinzip"

1. Der vorliegende Entwurf der Gebührenrichtlinien formuliert (in Rz. 522) treffend, dass das sogenannte Urkundenprinzip des GebG mehrere Aussagen enthält, nämlich dass

• die Gebührenpflicht grundsätzlich an das Vorhandensein eines Schriftstückes gebunden ist, dass

• für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich der Inhalt des Schriftstückes maßgeblich ist und dass

• die Gebührenpflicht - hier fehlt an sich die nach Maßgabe des § 25 GebG gebotene Einschränkung "grundsätzlich" - so oft besteht, als Schriftstücke über d...

Daten werden geladen...