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SWK 20, 15. Juli 2006, Seite 618

Keine einheitliche Wirkung von Feststellungsbescheiden

Inhalt und Anwendungsbereich des § 191 Abs. 5 BAO

Christoph Ritz

Als Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) gedachte Erledigungen sind nach der Judikatur gänzlich unwirksam, wenn sie auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden. Die daraus entstehende Rechtsunsicherheit beseitigt der neue § 191 Abs. 5 BAO.

1. "Nichtbescheid"

Nach der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich aus dem Wesen der einheitlichen Feststellung (§ 188 BAO) die gänzliche Unwirksamkeit eines Feststellungsbescheides, wenn er auch nur einem der Beteiligten gegenüber aus Rechtsgründen nicht wirksam werden kann.

Solche Nichtbescheide (absolut nichtige Verwaltungsakte) liegen beispielsweise vor,

• wenn ein namentlich genannter Beteiligter (dem Einkünfte zugerechnet werden) nicht mehr existiert (z. B. Nennung des Namens des Verstorbenen an Stelle der Verlassenschaft bzw an Stelle des Erben),

• bei mangelnder Geschäftsfähigkeit eines der namentlich genannten Beteiligten, etwa als Folge einer Sachwalterbestellung, es sei denn, der Bescheid nennt auch den Sachwalter.

Folge dieser Rechtsauffassung sind in der Praxis nicht unbeträchtliche Rechtsunsicherheiten beispielsweise für Gesellschafter einer großen Publikumsgesellschaft, die wissen wollen, ob ein als Feststellungsbescheid intendiertes Schrif...

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