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Geschäftsführer: Haftung
• Für das Verschulden im Sinne des § 9 BAO (Haftung) ist nicht maßgeblich, ob der Geschäftsführer seine Funktion tatsächlich ausgeübt hat, sondern ob er als Geschäftsführer bestellt war und ihm daher die Ausübung der Funktion oblegen wäre. - (§ 9 BAO), (Abweisung)
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