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VStG: Strafrechtliche Verantwortlichkeit
• Nach der Rechtslage, wie sie im VStG gegeben ist, kann wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden. Damit können auch nur natürliche Personen zu verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 VStG bestellt werden. Mit der behaupteten Bestellung der T. GmbH & Co Service KG zur verantwortlichen Beauftragten, die mit der Unterfertigung des Geschäftsführervertrages auch die Zustimmung zur Bestellung im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG erteilt habe, kann sich der Beschwerdeführer somit schon deshalb nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 9 Abs. 1 VStG befreien. - (§ 9 VStG), (Abweisung)
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