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SWK 31, 1. November 2006, Seite S 888

Postaufgabestempel ist entscheidend für die Rechtzeitigkeit

Der Bf. brachte die Berufung gegen einen Bescheid des Hauptzollamtes Wien verspätet ein, sodass diese als verspätet zurückgewiesen wurde (§ 273 Abs. 1 BAO).

Sowohl in der Berufung als auch in der aufgrund der abweisenden Berufungsvorentscheidung eingebrachten Beschwerde erklärte er, dass er den Brief am letzten Tag der Frist dem Postamt übergeben habe und dieses ihn auch übernommen habe. Da der Brief jedoch nicht den Vorschriften über die internationale Beförderung von Postsendungen entsprochen habe, sei er vom Postamt zur Fehlerbeseitigung aufgefordert worden. Nach Beseitigung des Fehlers durch den Bf., die wegen Dienstschlusses der Post erst am nächsten Tage erfolgen habe können, habe das Postamt die Postsendung am dem Hauptzollamt übersendet.

Da gemäß § 108 Abs. 4 BAO die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet werden, reicht es - unter der Voraussetzung, dass das Schreiben auch tatsächlich bei der Behörde einlangt - zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist (Rechtsbehelfsfrist), wenn das Schreiben am letzten Tag der Frist zur Post gebracht wird.

Als Nachweis der Rechtzeitigkeit ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Postaufgabestempel (Datumsstempel) heranzuziehen. Diese besitzt gemäß de...

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