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VwGH beendet Diskussion über Gebührenpflicht von (Standard-)Softwarelizenzverträgen!
Keine Befreiung mangels Verwertungsrechten i. S. d. §§ 14 bis 18a UrhG
Durch sein Erkenntnis vom , 2006/16/0054, veröffentlicht am , hat der VwGH die seit langer Zeit diskutierte Frage, ob (Standard-)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig sind oder nicht, zu Gunsten der Gebührenpflicht entschieden.
1. Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen nach dem GebG
Rechtsgeschäfte unterliegen einer Vergebührung, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird und sie zusätzlich unter den taxativen Rechtsgeschäftskatalog des § 33 GebG fallen. Das Gebührengesetz sieht für (Software-)Lizenzverträge zwar keine eigene Tarifpost vor, doch sind solche Verträge nach h. A. und Judikatur des VwGH unter den zweiten Tatbestand der TP 5 "Bestandverträge" zu subsumieren ("sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält").
In § 33 TP 5 GebG stößt man allerdings in Abs. 4 Z 2 auf eine Befreiungsbestimmung, nach der Werknutzungsverträge sowie Patent-, Marken-, und Musterlizenzverträge von der Vergebührung auszunehmen sind. Auf den ersten Blick könnte man daher annehmen, dass diese Ausnahme auf Softwarelizenzverträge anwendbar wäre.