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SWK 31, 1. November 2006, Seite T 108

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2007

(BMF) - In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2007 heranzuziehen.


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Altersgruppe:
0 bis 3 Jahre
Euro 167,-
bis 6 Jahre
Euro 213,-
bis 10 Jahre
Euro 275,-
bis 15 Jahre
Euro 315,-
S. T 109bis 19 Jahre
Euro 370,-
bis 28 Jahre
Euro 465,-

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfssätze wird auf die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 795 bis Rz. 804, verwiesen. ( GZ BMF-010203/0443/-VI/7/2006)

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