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SWK 31, 1. November 2006, Seite T 107

Schildbürgerstreich für Vermietungs-KGs

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Steuerbilanz und kein KESt-Abzug

Der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB unterliegen neben Gewerbebetrieben, die je einheitlichen Betrieb mehr als 400. 000 Euro Umsatzerlöse im Geschäftsjahr erzielen, Kapitalgesellschaften und unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Bloß vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften gelten dabei als unternehmerisch tätig, wenn sie mehrere Objekte vermieten.

Diese Vorschriften haben gerade bei bloß vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co KEGs große Verunsicherung ausgelöst, denn von überall tönt es nun, dass diese Vermietungsgesellschaften bilanzierungspflichtig werden und damit ein Auslaufmodell sind. Entweder kennen sich Berater, die dies bei Vorträgen etc. erzählen, im Bereich Vermietung wirklich nicht aus, oder dieses Gerücht wird von Finanzbeamten bewusst verstreut, um Verlustmodelle mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu diffamieren.

Dabei braucht man nur in den Erläuterungen zur Änderung des § 5 EStG durch das Strukturanpassungsgesetz 2006 nachzulesen: Dort wird klargestellt, dass neben der Rechnungslegungspflicht nach § 189 UGB für die Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 das Erfordernis von Einkünften aus Gewerbebetr...

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