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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite 74

Gerichtsgebühren: Bemessung

Liegt bei einem Eventualbegehren eine Geldsumme zu Grunde, ist diese bei der Bemessung der Gerichtsgebühr an Stelle des Hauptbegehrens heranzuziehen. - (§ 15 Abs. 2 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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