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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite 74

Gerichtsgebühren: Einbringung

Gemäß § 13 i. V. m. § 1 Z 1 GEG ist von der Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nämlich abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, dass sie erfolglos bleiben wird. Aus einer solchen Ermächtigung können aber die Gebührenschuldner kein Recht auf Abstandnahme ableiten. - (§ 13 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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