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Werbung: Begriffsinhalt
• Im Erkenntnis vom , 94/13/0259, hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Es ist damit ausreichend, wenn der Steuerpflichtige dartut, dass er anlässlich der Bewirtungen jeweils eine auf seine berufliche Tätigkeit bezogene Leistungsinformation geboten hat. - (§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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