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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite 788

Reihengeschäfte: Offene Fragen zum Urteil des EuGH in der Rs. EMAG

Zuordnung der Warenbewegung und Rechtsfolgen

Hannes Gurtner und Peter Pichler

In seinem Urteil vom hat der EuGH die herrschende Ansicht zur Lösung von Reihengeschäften bestätigt und eine Reihe von Zweifelsfragen gelöst. Im folgenden Beitrag sollen verbliebene Fragen aufgezeigt werden. Im Mittelpunkt steht vor allem die Frage, welcher Lieferung im Reihengeschäft die Warenbewegung zuzuordnen ist.

1. Urteil des EuGH

Mit dem Urteil in der Rs. EMAG Handel bestätigt der EuGH die bisher in Österreich bestehende Verwaltungspraxis und herrschende Ansicht in der Lehre, wonach die Warenbewegung im Rahmen eines Reihengeschäfts nur einer der Lieferungen zugeordnet werden kann (sog "bewegte" Lieferung). Nur für diese Lieferung bestimmt sich der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 lit. a der 6. MWSt-RL (§ 3 Abs. 8 UStG) danach, wo die Beförderung bzw. Versendung beginnt, und nur diese Lieferung kann als innergemeinschaftliche Lieferung (bzw. Ausfuhrlieferung) befreit sein. Für alle anderen Lieferungen in der Reihe - egal ob sie der bewegten Lieferung vor oder nachgelagert sind - bestimmt sich der Leistungsort nach Art. 8 Abs. 1 lit. b der 6. MWSt-RL (§ 3 Abs. 7 UStG, sog "ruhende" Lieferung) danach, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. Dieser Ort liegt entweder ...

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