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Zinsen nach Aufgabe der Vermietung
Zinsen nach Aufgabe der Vermietung (§ 28 EStG)
Der BFH hatte schon mit Urteil vom (BStBl. 2001 II 528) ausgesprochen, dass nach Aufgabe der Vermietung gezahlte Zinsen für Kreditmittel, die zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten während der Vermietungsphase verwendet worden sind, als nachträgliche Einkünfte aus Vermietung zu berücksichtigen sind. Darauf hat das dt. BMF die Berücksichtigung von Zinsen nur insoweit zugelassen, als der bei der Veräußerung des Grundstückes erzielte Erlös nicht zur Schuldentilgung ausreicht oder - im Falle einer anderweitigen Verwendung des Grundstückes nach Aufgabe der Vermietung - der bei einer Veräußerung erzielbare Erlös nicht zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Der BFH hat nunmehr mit Urteil vom , IX R 28/04, klargestellt, dass es in diesen Fällen nicht darauf ankomme, ob ein bei einer Veräußerung des Objektes erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Vielmehr bleibe der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung auch nach der Aufgabe der Vermietung bestehen. Daher hält die deutsche Finanzverwalt...