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SWK 28, 1. Oktober 2006, Seite 99

Rechtsqualität von Steuerrichtlinien - eine endlose Geschichte?

Verwaltungsvorschriften sind Gegenstand, nicht Maßstab richterlicher Kontrolle

Steuerrichtlinien legen Gesetze näher aus, drängen den wahren Inhalt aber oft schon in den Hintergrund. Das hat der Steuerinsider schon bemängelt, und er befindet sich in guter Gesellschaft: In Deutschland hat der BFH wieder einmal festgestellt, dass Steuerrichtlinien keine Rechtsnormqualität zukommt, sie keine Rechtsgrundlage für einen steuerbegründenden Verwaltungsakt bieten und Gerichte grundsätzlich nicht binden.Im ähnlich "richtlinienhörigen" Österreich ist die - mangelnde - Rechtsqualität von Richtlinien gleich zu sehen.

In einem deutschen Abgabenverfahren war strittig, ob die Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens zu einem Zinssatz, der zwar unter dem in den Lohnsteuerrrichtlinien (LStR) für eine Besteuerungsgrenze genannten, aber nicht unter dem marktüblichen Zinssatz lag, beim Arbeitnehmer einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil begründet. Bereits das Finanzgericht ging konsequent von Steuerfreiheit aus, weil der Zinssatz jenem für vergleichbare Darlehen, die Banken im selben Zeitraum gewährten, entsprach und insoweit die Darlehensgewährung keinen Vorteil darstellte. Das Finanzamt bekämpfte unter Verweis auf die LStR diese Entscheidung.

Der BFH bejahte jedoch ebenfalls die Steuerf...

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