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SWK 10, 1. April 2006, Seite 26

Zolltarifauskunft: Bindungwirkung

Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der Zolltarifauskunft. Nur für nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Ein- oder Ausfuhren ist die verbindliche Zolltarifauskunft maßgebend; sie wird also nicht auf zurückliegende Fälle angewendet. - (Art. 12 Abs. 4 ZK), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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