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Zolltarifauskunft: Bindungwirkung
• Ab dem Zeitpunkt der Auskunftserteilung beginnt die Bindungswirkung der Zolltarifauskunft. Nur für nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Ein- oder Ausfuhren ist die verbindliche Zolltarifauskunft maßgebend; sie wird also nicht auf zurückliegende Fälle angewendet. - (Art. 12 Abs. 4 ZK), (Abweisung)
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