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ÖBA 8, August 2017, Seite 582

Unberechtigte Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags

§§ 460a, 466a, 466d, 987, 988, 1434 ABGB; § 12 KSchG

Bei der Prüfung des wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen; es sind grundsätzlich nur Umstände bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung bereits vorliegen.

Die Bestimmung des § 12 KSchG erfasst nur Arbeitsverhältnisse und ist auf Erträge aus Wertpapieren keinesfalls anzuwenden.

Aus der Begründung:

I. In ihrer ao Revision bekämpft die Kl die Rechtsansicht des BerG, sie habe die beiden der Bekl im Jahr 2007 gewährten Verbraucherkredite ungerechtfertigt vorzeitig fällig gestellt. Sie wirft damit aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weshalb das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

I.1. Der Kreditvertrag kann, soweit er ein Dauerschuldverhältnis begründet, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses billigerweise nicht zugemutet werden kann (RS0019365). Als wichtige Gründe kommen insb Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens in die Person des Vertragspartners oder schwerwiegende Änderungen der Verhältnisse in Betracht, welche die For...

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