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SWK 10, 1. April 2006, Seite 25

Gebäude: Herstellungskosten

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Vorgängerbestimmungen des im Beschwerdefall anzuwendenden EStG 1988 kann der Restbuchwert eines abgebrochenen Gebäudes zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes gehören. Entscheidend sei die Abbruchreife des Altgebäudes. Werde ein noch verwendbares Gebäude gemeinsam mit Grund und Boden erworben und sodann abgerissen, zählen der Restbuchwert des abgerissenen Gebäudes und die Abbruchskosten zu den Herstellungskosten des neu hergestellten "Ersatzgebäudes". Werde hingegen ein bereits abbruchreifes Gebäude gemeinsam mit Grund und Boden erworben und sodann abgerissen, stellten die Abbruchskosten nicht sofort abziehbare Werbungskosten dar, sondern gehörten zu den (nachträglichen) Anschaffungskosten des Grundstückes. Ein Gebäudewert wäre bei einer solchen Fallkonstellation, da nicht anzunehmen ist, dass ein Teil des vereinbarten Kaufpreises auf das abbruchreife Gebäude entfällt, wohl von vornherein nicht anzusetzen. - (§ 6 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Anmerkung: Der VwGH hat zur sogenannten "Opfertheorie" im Anwendungsfall des EStG 1988 selbst nicht Stellung bezogen.

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