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EuGH: Diesel
• Verbrauchsteuer: Verwendung von in anderen Mitgliedstaaten getanktem Diesel nicht steuerpflichtig
Urteilstenor des EuGH:
1. Art. 8a Abs. 1 der Struktur-RL für Mineralöle ist dahingehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs wie einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde.
S. R 242. Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht auf das in Art 8a Abs 1 der Struktur-RL für Mineralöle enthaltene Verbot berufen, um sich einer mit diesem Verbot unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen.
( Meiland Azewijn BV, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Finanzgericht Düsseldorf)
Anmerkung: Meiland BV betrieb in den Niederlanden ein Lohnunternehmen für landwirtschaftliche Arbeiten mit bis zu zehn Mitarbeitern. Dieses Unternehmen hatte zu etwa zwei Dritteln...