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EuGH: Getränkesteuer
• Verbrauchsteuer: Getränkesteuer für alkoholische Getränke bei Wirten zulässig
Urteilstenor des EuGH:
1. Eine Steuer, die auf die entgeltliche Abgabe alkoholhaltiger Getränke zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben wird, ist als eine Steuer auf Dienstleistungen, die keine umsatzbezogene Steuer ist, im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren i. S. v. Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Verbrauchsteuersystem-RL anzusehen.
2. Die "gleiche Voraussetzung", von der die Steuern abhängig sind, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 der Verbrauchsteuersystem-RL fallen, bezieht sich nur auf die in UAbs. 1 genannte Voraussetzung, nämlich dass "diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen".
(, Herrmann, Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Hessischen Verwaltungsgerichtshof)
Anmerkung: Hermann, Insolvenzverwalter der Volkswirt Weinschänken klagte gegen die Getränkesteuer, die für Leistungen der Gaststätte von der Stadt Frankfurt erhoben wurde.