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Interzession durch Beauftragung einer Bankgarantie
§ 880a ABGB; §§ 25c, 25d KSchG
Die Bestimmung des § 25c KSchG ist sinngemäß anzuwenden, wenn der Verbraucher eine Bankgarantie beantragt und beibringt, die ihn im Falle ihrer Inanspruchnahme finanziell belastet, weil er für den Aufwandersatz des Garanten mit seinem gesamten Vermögen haftet.
Aus der Begründung:
Die bekl Bank war Kreditgeberin einer GmbH. Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter dieses Familienunternehmens war ein Cousin des Kl. Ende 2006/Anfang 2007 beschloss die GmbH aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten, ihren Produktionsstandort in Österr zuS. 581 schließen; daher sollten Maschinen verkauft werden.
Ende Mai 2007 betrug das Gesamtobligo der GmbH bei der Bekl rd € 8,3 Mio, wobei die bestellten Sicherheiten mit knapp € 4 Mio bewertet wurden. Ua standen Maschinen im Sicherungseigentum der Bekl.
Da sich die Verhandlungen mit Kaufinteressenten länger hinzogen und die GmbH zur Überbrückung weitere Kreditmittel benötigte, die die Bekl nur gegen weitere Sicherheiten gewähren wollte, wandte sich der Geschäftsführer im Juni 2007 an den Kl, mit dem er nicht nur verwandtschaftlich verbunden, sondern auch gut befreundet war. Er fragte ihn, ob er für einen Überbrückungskredit iHv €...