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SWK 10, 1. April 2006, Seite 374

"Holen Sie sich Ihr Geld zurück"

Das Motto des Aktionstages des BMF gilt auch für Zeugen und Auskunftspersonen

Erich Schwaiger

Die Finanzbehörde nimmt immer wieder Personen als Auskunftspersonen und Zeugen in Anspruch und verlangt - berechtigterweise - nicht nur die Erteilung von Auskünften, sondern oft auch die Anfertigung von Kopien oder Dateiausdrucken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen bindet Ressourcen sowie die Zeit des Unternehmers und verursacht mitunter nicht unbeachtliche Kosten. Dafür sind Entschädigungen vorgesehen.

Die Abgabenbehörde ist zum Ersatz des Vermögensschadens verpflichtet und muss auf dieses Recht auch bei der Vorladung von Zeugen und Auskunftspersonen hinweisen. Bei mündlichen Aussagen werden Zeugengebühren auch regelmäßig geltend gemacht.

Obwohl die Ersatzpflicht auch für schriftliche Auskünfte und Zeugenaussagen gilt, sieht das Gesetz für diesen Fall leider keine Hinweispflicht vor. Vielleicht ist das der Grund, warum in der Praxis die Betroffenen ihre Ansprüche nur sehr selten geltend machen. Das gilt insbesondere für die angefallenen Barauslagen.

In Anlehnung an das Motto des Aktionstages des Bundesministeriums für Finanzen soll dargestellt werden, welche Möglichkeiten genutzt werden können.

1. Was ist erstattungsfähig?

Sowohl Zeugen als auch Auskunftspersonen haben Anspruch auf ...

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