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SWK 10, 1. April 2006, Seite 368

Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben

Anwendbarkeit der für Außenprüfungen gemäß § 147 BAO geltenden Verfahrensbestimmungen für Sozialversicherungsprüfungen - Abgrenzung § 41a ASVG zu § 42 ASVG

Hannes Mitterer und Christine Schwaighofer

Eine Wiederholungsprüfung kann nur im gesetzlichen Rahmen nach § 148 Abs. 3 BAO durchgeführt werden. Geltung hat § 148 Abs. 3 BAO nicht nur für Außenprüfungen durch die Finanzbehörde, sondern durch den Verweis in § 41a Abs. 4 ASVG auf die Bundesabgabenordnung auch für Sozialversicherungsprüfungen durch die Krankenversicherungsträger (anstelle von GPLAs). Dies kann auch nicht durch § 42 ASVG unterlaufen werden.

1. Grundsätzliches

Die Zusammenlegung von Sozialversicherungsprüfung, Kommunalsteuerprüfung und Lohnsteuerprüfung zur GPLA ab 2003 durch das 2. AbgÄG 2002 machte es notwendig, gemeinsame Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Verfahrensbestimmungen zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde die Sozialversicherungsprüfung nach § 42 ASVG abgewickelt. In § 42 ASVG wird die Auskunftspflicht des Dienstgebers geregelt - demnach haben diese bzw. andere Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge leisten oder geleistet haben, sonstige meldepflichtige Personen und Stellen und Bevollmächtigte wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände zu erteilen. Infolge der GPLA wurde § 41a ASVG neu eingefügt. Wesentliche Inhalte des § 41a ASVG sind

• eine demonstrative Aufzählung der Inhalte von Sozialversicherungsprüfungen,

• die Normierung der gemeinsamen Prüfun...

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