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SWK 10, 1. April 2006, Seite 366

Buchführungspflicht bei Differenzbesteuerung

In zahlreichen Fällen tritt Buchführungspflicht mit 1. 1. 2007 ein

Emil Caganek

Seit Einführung der Differenzbesteuerung im Jahr 1995 wurde immer wieder die Frage aufgeworfen, welcher Umsatz für die Beurteilung, ob die Buchführungsgrenzen nach § 125 BAO überschritten sind, bei Anwendung der Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994) maßgeblich ist. Klarheit schaffte erst das Umsatzsteuerprotokoll 2005, in dem ausgeführt wurde, dass die Differenzbesteuerung im Sinne des § 24 UStG 1994 als besondere Besteuerungsform nicht auf die Ermittlung der Buchführungsgrenzen durchschlägt. Nicht der Differenzbetrag ist für die Frage des Eintritts der Buchführungspflicht anzusetzen, sondern die Umsätze, die sich nach den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes - also unter Außerachtlassung der Differenzbesteuerung - ergeben (siehe SWK-Heft 32/2005, Seite S 896).

Diese Auslegung scheint plausibel, sollen doch von der Buchführungspflicht Betriebe ab einer bestimmten Größe (die anhand des Umsatzes bestimmt wird) erfasst sein. Nach dem Sinn und Zweck der Buchführungspflicht sollte diese nicht dadurch eingeschränkt werden, dass der Unternehmer die Sonderregelung der Differenzbesteuerung nach dem UStG (die auf die Gewinnermittlung keinen Einfluss hat), in Anspruch nimmt.

Die Ermittlung des Umsatzes unter Außerachtlassung de...

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