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Widerrufsklauseln für Pensionszusagen – Rückstellungsfähigkeit
Art. 2 Z 5 lit. a AbgÄG 2011.
Nach § 14 Abs. 6 EStG i. d. F. vor dem AbgÄG 2011 konnten für direkte Leistungszusagen i. S. d. BPG sowie – soweit das BPG nicht anwendbar ist – für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen Pensionsrückstellungen gebildet werden.
Nachdem der UFS das Kriterium der Unwiderruflichkeit bei Pensionszusagen, die nicht dem BPG unterliegen, sehr eng ausgelegt und Klauseln, die das BPG erlaubt, hier als rückstellungsschädlich beurteilt hat, ist nunmehr gesetzlich festgelegt, dass schriftliche und rechtsverbindliche Nicht-BPG-Zusagen, die keine über §§ 8 und 9 BPG hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten, rückgestellt werden können. Mit dieser sehr begrüßenswerten Regelung ist gewährleistet, dass für alle Zusagen einheitliche Regelungen hinsichtlich der Zulässigkeit nachträglicher einseitiger Änderungen durch das Unternehmen gelten.