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SWK 2, 10. Jänner 2006, Seite 6

Das Arbeitszeugnis als Ausdruck der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht

Grundsätzlich ist dem Dienstnehmer auf dessen Wunsch ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist diese Verpflichtung dahingehend auszulegen, dass das Fortkommen des Dienstnehmers durch Angabe von - der Wahrheit entsprechenden - Tätigkeitsbereichen zu fördern ist, soferne diese nicht bereits von der im Tatsächlichen begründeten Berufsbezeichnung begriffsimmanent umfasst sind. Darüber hinaus verbietet sich bereits auf Basis des Gesetzeswortlautes die Verwendung negativer Angaben. Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist während aufrechten Dienstverhältnisses grundsätzlich unverzichtbar; nach der Beendigung des Dienstverhältnisses ist er dagegen vermögensrechtlichen Ansprüchen gleichzuhalten. Mehr dazu in einem Beitrag von Rechtsanwalt Michael Celar in der Jänner-Ausgabe der ASoK.

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