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Anzeigepflicht für rückwirkende Ereignisse (§ 295a BAO) und bei Ungewissheiten (i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO)
Erweiterung von Anzeigepflichten
1. Allgemeines zu Anzeigepflichten
Die Offenlegungspflicht des § 119 Abs. 1 BAO besteht "nach Maßgabe der Abgabenvorschriften". Daher besteht eine Pflicht zur unaufgeforderten Offenlegung abgabenrechtlich bedeutsamer Umstände lediglich dann, wenn sie gesetzlich angeordnet ist.
Dies ist insbesondere der Fall bei gesetzlich angeordneten
• Abgabenerklärungspflichten (z. B. gemäß § 42 EStG 1988, § 21 Abs. 1 und 4 UStG 1994, § 10 GrEStG 1987, § 6 Abs. 4 KohleAbgG),
• Anzeigepflichten (z. B. gemäß den §§ 120 und 139 BAO, § 31 GebG, §§ 5 und 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG, § 43 Abs. 1 UmgrStG, §§ 8 Abs. 1 lit. b und 15 Abs. 1 Z 1 lit. c ErbStG),
• Anmeldepflichten (z. B. gemäß § 22 ErbStG),
• Mitteilungspflichten (z. B. nach auf § 109a EStG 1988 gestützter VO, BGBl. II Nr. 417/2001).
Ansonsten besteht keine Pficht, unaufgefordert der Abgabenbehörde abgabenrechtlich bedeutsame Umstände bekannt zu geben.
Der Eintritt rückwirkender Ereignisse i. S. d. § 295a BAO sowie die Beseitigung einer Ungewissheit i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO sind daher nur anzeigepflichtig, wenn sich eine solche Pflicht aus einer Abgabenvorschrift ergibt.
Derartige Pflichten sind (bezüglich rückwirkender Ereignisse) in den §§ 5 und 5a Abs. 2 Z 3 NeuFöG vorgesehen.
Die BAO sieht nach bisheriger Rechtslage keine generelle Anzeigepflicht solcher Ereignisse bzw. des Wegfalles von Ungewissheiten vor.
Zwar sind na...