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Landwirtschaft oder gewerblicher Grundstückshandel?
(B. R.) - Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.
Grundstücksveräußerungen werden dann Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen (BFH , IV R 38/03). Dies ist dann der Fall, wenn er die Aufstellung eines Bebauungsplans betreibt oder sich aktiv an der Erschließung des bisher landwirtschaftlich genutzten Areals als Baugelände beteiligt (u. a. BFH , BStBl. II Nr. 798/1984). Solche schädlichen Aktivitäten sind etwa die Beantragung eines Bebauungsplans und dessen Finanzierung (BFH, BStBl. II Nr. 289/2002) oder die Anlage von Straßen und Abwasserkanälen oder Verlegung von Versorgungsleitungen. In diesen Fällen lässt sich ein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft auch nicht daraus ableiten, ...