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SWK 2, 10. Jänner 2006, Seite 40

VfGH prüft Verfassungsmäßigkeit des Dienstreisebegriffs auf Grund lohngestaltender Vorschriften

§ 26 Z 4, 4. Satz EStG 1988 bestimmt, dass dann, wenn eine lohngestaltende Vorschrift eine besondere Regelung des Begriffes „Dienstreise" enthält, diese Regelung anzuwenden ist. Zu § 26 Z 4 wurde mit BGBl. II Nr. 306/1997 eine Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erlassen, wonach sich der relevante Dienstort aus dem Kollektivvertrag ergibt.

Mit hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren des § 26 Z 4, 4. Satz EStG 1988 bzw. der angeführten Verordnung eingeleitet.

Bedenken hegt der VfGH einerseits insbesondere daran, dass lohngestaltende Vorschriften ­ d. h. Kollektivverträge ­ geeignet sein können, die Höhe der an sich steuerlich als Werbungskosten in Betracht kommenden Reisekosten genauer zu bestimmen als die gesetzliche Vorschrift. Die in Prüfung gezogenen Regelungen dürften es ermöglichen, durch lohngestaltende Vorschriften den Dienstreisebegriff auszuweiten und so an sich steuerpflichtige Bezugsteile steuerfrei zu belassen. Nach Ansicht des VfGH kann eine derartige Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern nicht auf Unterschiede im Tatsächlichen zurückg...

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