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Löschungsklage wegen Widerspruchs zwischen materiell geschlossenem Pfandbestellungsvertrag und den der Verbücherung zugrundeliegenden Urkunden
§§ 448, 449, 450, 914, 1368, 1369 ABGB; §§ 26, 61 GBG
Wurde eine Hypothek aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden (zu sichernden) Schuldverhältnisses eingetragen, fehlt der zum Rechtserwerb erforderliche Schuldtitel; der belastete Liegenschaftseigentümer hat einen Löschungsanspruch.
Neben dem schuldrechtlichen Pfandbestellungsvertrag unterliegt auch der dingliche Pfandvertrag grundsätzlich dem allgemeinen Vertragsrecht des ABGB. Dementsprechend werden die jeweiligen Willenserklärungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien ausgelegt, sodass der natürliche Konsens der Parteien dem objektiven Erklärungswert (also auch dem allfälligen Urkundeninhalt) vorgeht. Inhalt und Umfang einer Hypothek sind jedoch „objektiv“ auszulegen, maßgeblich ist nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde, regelmäßig der Pfandbestellungsurkunde. Weicht diese Urkunde von der materiell getroffenen Vereinbarung ab, fehlt es an einem – für die materiell richtige Pfandrechtseintragung erforderlichen – korrespondierenden schuldrechtlichen Pfandbestellungsvertrag, die Hypothek ist daher löschbar.
Aus den Entscheidungsgründen:
Auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der Kl sind zugunsten des Bekl...